AGB HFK Baulackierung
Allgemeine Geschäftsbedingungen HFK im Bereich Baustellenlackierungen
Stand: Dezember 2019
I. Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich.
2. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners, nachfolgend Kunde genannt, erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung oder Leistung an den Kunden vorbehaltslos ausführen.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesen AGB schriftlich niedergelegt.
II. Angebot, Kostenvoranschlag, Vertragsschluss
1. Soweit nichts Anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde, sind die Preise der jeweils aktuellen Preisliste bindend.
2. Für die Erstellung eines Angebots oder Kostenvoranschlags können wir dem Kunden nur dann Kosten berechnen, soweit dies im Einzelfall schriftlich vereinbart wurde.
3. In der Rechnung werden Preise und Preisfaktoren für jede technische in sich abgeschlossene Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen.
4. Die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer und gesonderte Auslagen gehen zu Lasten des Kunden.
III. Preise, Zahlungsbedingungen, Rücktritt
1. Skonto- oder Rabattzusagen gelten nur, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
2. Mit der Abnahme des Werkes und Aushändigung der Rechnung ist der Preis sofort zur Zahlung fällig. Abweichende Regelungen sind schriftlich zu vereinbaren.
3. Falls der Kunde seiner Zahlungspflicht nach Fälligkeit nicht nachkommt, sind wir berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer ihm gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.
4. Bei Großprojekten ab 20.000,- Euro netto sind Abschlagszahlungen nach spätestens 2
Wochen zu leisten. Dies ist in Abhängigkeit mit der Anzahl der eingesetzten Mitarbeiter zu
sehen (Bsp.: beim Einsatz von 2 Instandsetzungs-Teams sind Abschlagszahlungen
wöchentlich zu leisten). Bei einem übersteigenden Wert offener Debitorenrechnungen von 22.500,- Euro kann ohne
weitere Abschlagszahlungen die Baustelle mit sofortiger Wirkung eingestellt werden.
IV. Aufrechnungsverbot, Zurückbehaltungsrecht
1. Gegen Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenforderung rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns schriftlich anerkannt ist.
2. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
V. Abnahme
1. Die Abnahme ist mit Entgegennahme des Vertragsgegenstands durch den Kunden vollzogen.
2. Verweigert der Kunde einen Abnahmetermin oder nimmt diesen wie vereinbart nicht wahr ist unsere Leistung, soweit wir diese erbringen durften, vollständig erbracht. Soweit sie erbracht wurde greift die Fiktion der Abnahme durch Inbetriebnahme, spätestens jedoch nach 48 Stunden.
VI. Sachmängelhaftung, Verjährung
1. Der Kunde hat den Auftragsgegenstand unverzüglich auf Sachmängel zu untersuchen. Geschieht dies nicht, gilt dieser als vertragsgemäß erbracht.
2. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur für offensichtliche, ohne weiteres erkennbare Mängel.
3. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige eines Mangels ist die Gewährleistung insoweit ausgeschlossen, wie dies nach den gesetzlichen Vorgaben zulässig ist. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
4. Soweit ein Mangel an dem Auftragsgegenstand vorliegt, leisten wir bei einem Unternehmer für Mängel zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung.
5. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die dazu erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, außer wenn sie diese dadurch erhöhen, dass der Auftragsgegenstand an einen anderen als den Erfüllungsort gebracht wurde.
6. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen für Mängelansprüche, wenn uns oder unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit trifft oder wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
7. Liegt keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung vor, ist die Schadensersatzhaftung in diesen Fällen auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden beschränkt.
8. Bei Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen zum Schadensersatz.
9. Bei Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache bleiben sämtliche gesetzlichen Rechte des Kunden unberührt.
10. Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Die Verkürzung der Verjährung gilt nicht bei der Haftung für grobe fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache. Dieser vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung stehen die eines gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich.
11. Ist Gegenstand des Auftrags die Lieferung herzustellender oder erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrags in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprühe des Kunden wegen Sachmängel in einem Jahr ab Ablieferung. Für andere Kunden (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.
12. Grundsätzlich übernehmen wir keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen werden, durch normale Abnutzung oder normalen Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel oder ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Zudem wird keine Haftung für später auftretende Farbunterschiede, speziell durch Sonneneinstrahlung, übernommen. Dies gilt nicht, wenn derartige Schäden durch unser Verschulden verursacht wurden.
13. Soweit der Schaden durch eine vom Auftraggeber für den betroffenen Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, haften wir nur für etwaige damit verbundene Nachteile des Kunden, z.B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachzahlung bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung.
14. Wenn ein Kunde eine Teillackierung ohne Farbtonabgleich wünscht und dies auch auf dem Antragsformular unterzeichnet hat, unterliegen wir bei Farbtonabweichungen keinerlei Garantieverpflichtung.
VII. Vertrags- und Verzugstrafen
1. Vertrags- und Verzugsstrafen bei Leistungserbringung jeglicher Art - weder durch das BGB, das HGB, der VOB noch durch die AGB´s oder Besonderen Vereinbarungen - unserer Auftraggeber gelten als nicht vereinbart und sind generell ausgeschlossen.
2. Mit der Annahme unseres Angebotes und der Beauftragung stimmen Sie dieser Regelung automatisch zu. Rechnungskürzungen diesbezüglich weisen wir vollumfänglich zurück und sind nicht durchsetzbar.
VIII. Schiedsstelle
1. Sollte ein Streit über das Vorliegen eines Sachmangels entstehen, kann im gegenseitigen Einvernehmen eine Schiedsstelle des Lackierhandwerks angerufen werden. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis der Streitpunkt erfolgen. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
2. Durch die Anrufung der Schiedsstelle wird die Verjährung für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
3. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
4. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits der Rechtsweg beschritten ist. Wird während eines Schiedsstellenverfahrens der Rechtsweg beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre Tätigkeit ein.
IX. Haftungsausschluss
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in VI. vorgesehen ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
2. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischen Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
3. Soweit die Schadensersatzhaftung und gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch in Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
X. Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
2. Für Verträge mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtlichen Sondervermögen gilt als vereinbart: ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz; auch für Wechsel- und Scheckprozesse.
3. Dasselbe gilt für Verbraucher, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, deren gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist oder die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsschluss ins Ausland verlegen.
XI. Abschlussbestimmungen
1. Die Ungültigkeit eines Teils dieses Vertrags berührt die Gültigkeit der übrigen Vertragsteile nicht.
2. Änderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden.